Informationen zum Wohngeld

Finanzministerium mit neuem Serviceangebot im Internet  -  Neue Infos zum Wohngeld mit interaktivem Wohngeld­rechner

Neben allgemeinen In­formationen zum Wohngeld und dem Empfängerkreis bietet das neue Themenportal auch einen interaktiven Wohngeldrechner, mit dem unverbindlich die mögliche Höhe des Wohngeldes be­rechnet werden kann.

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Wichtige Hinweise zum Wohngeld Plus und zum Heizkostenzuschuss II

Eine Antragstellung für das Wohngeld Plus ab dem 1. Januar 2023 ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Aktuell befinden sich das sogenannte Wohngeld-Plus-Gesetz sowie die Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes noch im Gesetzgebungsverfahren. Erst nach der Verabschiedung der Gesetze liegen die rechtsverbindlichen Vorgaben zur Umsetzung des Wohngeldes Plus und der Auszahlung des Heizkostenzuschusses II vor. Bis dahin werden alle Anträge auf Gewährung von Wohngeld nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen entschieden.

Das Wohngeld hilft Haushalten mit geringem Einkommen die Wohnkosten zu tragen. Menschen, die in einer Mietwohnung wohnen, Untermieter oder Heimbewohner sind können einen Mietzuschuss erhalten. Menschen, die im eigenen Haus oder der Eigentumswohnung wohnen, können einen Lastenzuschuss erhalten.

Die Miete ist das vereinbarte Entgelt dafür, dass man in der Wohnung oder dem Haus wohnen kann. Dazu gehören auch die Nebenkosten mit Ausnahme der Kosten für Heizung, den persönlichen Stromverbrauch und die Kosten der Warmwasserbereitung. Mögliche Kosten für die Nutzung einer Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens gehören nicht zur Miete. Sie können bei der Berechnung des Wohngeldes deshalb nicht berücksichtigt werden. Für die Ermittlung des möglichen Wohngeldes wird zur Miete ein Zuschlag für das Heizen (CO2-Komponente) berücksichtigt. Dieser ist Abhängig von der Personenzahl.

Da Eigentümern keine Miete zahlen, wird eine Belastung ermittelt. Diese setzt sich zusammen aus den Kosten für das Darlehn (Kapitaldienst) sowie den Instandhaltungs- und Betriebskosten sowie der Grundsteuer (Bewirtschaftung).

  • Einkommen und Vermögen des Haushaltes
  • der Zahl der im Haushalt lebenden Familienmitglieder
  • der Höhe der Miete, wenn Sie zur Miete wohnen
  • die Höhe der Belastung, wenn Sie im eigenen Haus wohnen
  • dem Wohnort

Das Wohngeld wird ab dem Monat gezahlt, in dem Sie es beantragen. Dazu muss der Antrag bis spätestens zum letzten Tag des Monats der Wohngeldbehörde vorliegen. Der Bewilligungszeitraum kann in begründeten Fällen länger oder kürzer ausfallen. Hierzu berät Sie Ihre Sachbearbeitung gerne. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes kann ein neuer Wohngeldantrag (Weiterleistungsantrag) gestellt werden.

Personen, die schon andere Leistungen vom Staat erhalten
wie zum Beispiel:

  • „Harz IV“ (Arbeitslosengeld II)
  • Leistungen vom Sozialamt zur Finanzierung Ihres Lebensunterhaltes
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sonderprogramm zur Förderung der beruflichen Mobilität in Europa (MobiPro - EU)
  • Schüler-Bafög, Berufsausbildungsbeihilfe, BaföG (Ausbildungsförderungshilfen)

Hinweis: Die gilt nicht, wenn Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen gewährt wird. Auch wenn im Haushalt mindestens ein Mitglied lebt, dass keine Ausbildungsförderung erhalten kann, kann Anspruch auf Wohngeld bestehen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Kindern mit im Haushalt leben.
 

Auch Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen haben die Möglichkeit einen Wohngeldantrag zu stellen. In dem monatlich zu zahlenden Pflegesatz sind auch die Kosten für Unterkunft (Miete) enthalten.

Um zu vermeiden, dass jemand Wohngeld bekommt, der keinen Anspruch hat, führt die Wohngeldbehörde regelmäßig einen Datenabgleich durch.

In diesem wird verglichen ob jemand:

  • versicherungspflichtig oder geringfügig (Minijob) arbeitet
  • Rente bekommt, die er dem Grundsicherungsamt nicht angegeben hat
  •  Einkünfte aus Kapitalerträgen hat
  • Grundsicherung (SGB II/SGB XII) bekommt

Zusätzlich werden folgende Angaben überprüft zu

  • Meldeanschriften
  • Wohnungsanschrift
  • der Zeitpunkt der Ummeldung

Alle Änderungen, die zu einer Minderung des Wohngeldes und die zur Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides führen, sind der Wohngeldbehörde sofort mitzuteilen.

Wenn Sie dies nicht mitteilen, kann dies mit einem Bußgeld geahndet werden. Sie müssen vor allem mitteilen, wenn

  • sich die Anzahl der Menschen ändert, die mit in der Wohnung oder im Haus leben
  • Sie umziehen
  • die bekannte Miete oder Belastung sich um mehr als 15 Prozent ändert
  • sich Ihr Einkommen um mehr als 15 Prozent ändert

Wenn Sie die Wohngeldbehörde nicht informieren, können:

  • die Wohngeldzahlungen eingestellt werden
  • das gezahlte Wohngeld zurückgefordert werden
  • ein Bußgeld gegen Sie festgesetzt werden
  • ein Strafverfahren eingeleitet werden

Für die neue Wohnung ist ein erneuter Wohngeldantrag möglich. Es müssen die gleichen Unterlagen eingereicht werden wie bei einem Erstantrag. Dies gilt auch, wenn Sie innerhalb eines Hauses umziehen.

Hierzu müssen Sie einen Antrag ausfüllen. Den Antrag auf Mietzuschuss finden sie  hier ( siehe Anlage PDF). Den Antrag auf Lastenzuschuss finden sie  hier (siehe Anlage PDF).

Der Antrag muss

  • vollständig
  • wahrheitsgemäß ausgefüllt
  • von Ihnen selbst unterschrieben
  • verschickt werden