Hilfe zur Pflege
Wird ein Mensch, ganz gleich ob alt oder jung, pflegebedürftig, deckt die soziale Pflegeversicherung manchmal nur einen Teil der anfallenden Kosten ab. Den Rest müssen die Betroffenen selbst tragen. Wenn das Geld für die Pflege nicht reicht, gibt es die Möglichkeit die Sozialleistung „Hilfe zur Pflege“ zu beantragen.
Was ist die „Hilfe zur Pflege“?
Die Leistungen und Voraussetzungen der Hilfe zur Pflege sind im Zwölften Buch - SGB XII, § 61 bis § 66a verankert. Grundsätzlich richtet sich diese Form der Sozialhilfe an pflegebedürftige Personen, wenn sie nicht genug eigenes Einkommen oder Vermögen haben, um ihre Pflege zu zahlen und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen.
Folgende Merkmale sind Voraussetzung, wenn Sie Hilfe zur Pflege beantragen möchten.
- Die finanziell hilfsbedürftige Person ist pflegebedürftig und hat einen festgestellten Pflegegrad von mindestens Pflegegrad 2.
- Bei einem niedrigeren Pflegegrad gibt es ggf. Alternativen oder eine Teilzahlung von Leistungen. Menschen ohne Pflegegrad aber mit Hilfebedarf können ausweichen auf Hilfe zur Weiterführung des Haushalts § 70 SGB XII, Hilfe in sonstigen Lebenslagen § 73 SGB XII oder einem erhöhten Regelbedarf § 27a Absatz 4 Nummer 2 SGB XII, auch diese sind beim Sozialamt zu beantragen.
- Die finanziellen Mittel aus anderen Versicherungen (zum Beispiel der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflegezusatzversicherung im Rahmen der finanziellen Pflegevorsorge) decken die Kosten für die Pflege nicht oder nicht vollständig ab.
- Die pflegebedürftige Person oder der Ehepartner haben kein ausreichendes Einkommen und Vermögen, um die Pflege hieraus zu finanzieren. Antragssteller müssen ihr Einkommen und Vermögen entsprechend dem Sozialhilfeträger offenlegen.
- Die Hilfe zur Pflege können auch Personen beantragen, die keine ausreichende Vorversicherungszeit in der Pflegeversicherung haben. Das ist zum Beispiel bei obdachlosen Personen der Fall, oder wenn bei erwerbsfähigen Antragsstellern aufgrund von langer Arbeitslosigkeit nicht mindestens 2,5 Jahre in den letzten 10 Jahren in die Pflegekasse eingezahlt wurde.
Wer stellt den Pflegegrad fest?
Über das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit und den Pflegegrad entscheidet wie bei allen pflegebedürftigen Menschen die Pflegekasse – bei unversicherten Personen wird ihr Sozialamt das Gesundheitsamt zur Begutachtung beauftragen.
In welcher Form das Vermögen von Empfängern von „Hilfe zur Pflege“ angerechnet wird, ist in § 90 SGB XII definiert. Grundsätzlich muss das gesamte verwertbare Vermögen für die Finanzierung der Pflege eingesetzt werden. Jedoch beinhaltet der Paragraf auch zahlreiche Ausnahmen, die eine Vermögensanrechnung kompliziert machen können. So können etwa ein angemessenes Grundstück, angemessener Hausrat oder Familien- und Erbstücke ausgenommen sein.
Auch kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte werden bis zu einem Betrag von 10.000 Euro pro Person (Stand: Januar 2023) nicht angerechnet. Hilfebedürftige und Ehegatten haben so insgesamt ein Schonvermögen von jeweils 10.000 Euro.
Grundsätzlich übernimmt das Sozialamt alle Formen der Pflege, sofern die finanziellen Voraussetzungen gegeben sind. Je nach Pflegeform gelten jedoch unterschiedliche Besonderheiten, die Einzelfallabhängig geprüft werden müssen.
Weil der Gesetzgeber ein Interesse daran hat, die im Rahmen der Sozialhilfe anfallenden Pflegekosten niedrig zu halten, hat er in § 64 SGB XII den Vorrang der häuslichen Pflege festgeschrieben. Die dabei anfallenden Kosten liegen meist deutlich unter denen der stationären Pflege. Das heißt: Soweit möglich, sollen Pflegebedürftige zuhause von privaten Pflegepersonen wie Angehörigen oder Nachbarn gepflegt werden.
Steht keine private Pflegeperson zur Verfügung, können Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 auch Unterstützung in Form von Pflegesachleistungen erhalten. Dazu gehören körperbezogene pflegerische Leistungen, Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung, die durch einen ambulanten Pflegedienst erbracht werden.
Kann ein Pflegebedürftiger nicht zuhause durch eine private Pflegeperson oder einen ambulanten Dienst gepflegt werden und ist auch die teilstationäre Pflege nicht möglich, haben pflegebedürftige Menschen der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen wie einem Pflegeheim.
Alleine der Sozialhilfeträger entscheidet, ob die Pflege in einem Heim erforderlich ist.
Der Antrag auf Hilfe zur Pflege muss beim zuständigen Sozialamt gestellt werden.
Stellen Sie Ihren Antrag auf Hilfe zur Pflege so früh wie möglich
Pflegebedürftige und Angehörige sollten sich frühzeitig um einen Antrag für „Hilfe zur Pflege“ kümmern, da die Sozialämter nicht rückwirkend zahlen, sondern erst ab Antragstellung.
hr Sozialamt prüft, ob der/die Hilfesuchenden in den vergangenen 10 Jahren etwas verschenkt haben, sog. 10-Jahres Frist.
Zwar zählt das Verschenkte nicht mehr zum verwertbaren Vermögen, jedoch kann jeder Schenker, sofern er nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten, unter Umständen das Geschenkte zurückfordern (z.B. Immobilien, Barvermögen etc.).