Kosten der Unterkunft

Bei einem geplanten Wohnungswechsel haben Leistungsberechtigte gemäß § 35 a Abs. 2 Satz 1 SGB XII, vor dem Abschluss eines neuen Mietvertrages, das zuständige Kreissozialamt über die nach § 35 Absatz 3 Satz 1 und 2 SGB XII maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen.
Sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die neue Unterkunft unangemessen hoch, sind diese nach § 35a Abs. 2 Satz 2 SGB XII nur in Höhe angemessener Aufwendungen als Bedarf anzuerkennen, es sei denn, der zuständige Träger der Sozialhilfe hat den darüberhinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt.
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit hat der Leistungsträger nach der Rechtsprechung des BSG verschiedene Kriterien zu entwickeln und diese in einem „schlüssigen Konzept“ zur Ermittlung eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels umzusetzen (u.a. BSG Urteile vom 22.09.2009 Az.: B 4 AS 18/09 R und vom 20.12.2001 Az.: B 4 AS 19/11 R). Alternativ ist die Anwendung eines qualifizierten Mietspiegels zulässig.