Schülerbeförderung
Schülerinnen und Schüler, die durch den Besuch der weiterführenden Schule auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind. Die Kosten hierfür werden nur übernommen, wenn die Schüler/Schülerinnen die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs besuchen und die Entfernung vom Wohnort zur Schule und zurück mehr als 4 Kilometer beträgt.
Besucht der Schüler/die Schülerin eine andere als die nächstgelegene Schule, ist hierfür eine entsprechende Begründung beim Amt anzugeben. Die Übernahme der Beförderungskosten durch Dritte ist vorrangig zu nutzen.
Die Kosten für Schülerbeförderung zu den Grundschulen werden durch die jeweilige Stadt/Gemeinde bearbeitet.
Eine Übernahme der Kosten für die Schülerbeförderung ist nicht möglich, wenn der Schüler/die Schülerin eine Berufsausbildung absolviert oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bezieht.
Das Saarländische Schülerförderungsgesetz stellt die Übernahme der Kosten für die Schülerbeförderung von Kindern in Heim- oder Familienpflege, Halbwaisen und Waisen sowie Inklusionsschüler/innen in Regelschulen durch einen Fahrkostenzuschuss sicher (siehe Näheres unten).
Wie können Sie die Leistungen erhalten?
Die Leistungen für Schülerbeförderung müssen für jedes Kind einzeln angefordert werden.
Folgende Unterlagen sind beim zuständigen Amt vorzulegen:
- ausgefülltes Formular „Leistungen für Bildung und Teilhabe“
- ausgefüllte Anlage 4 (von der Schule auszufüllen!)
- gegebenenfalls Nachweis über ein Praktikum (Kopie des Praktikumsvertrages und/oder Schulbescheinigung über das Praktikum)
- aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Sozialleistungen (Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld, Asylbewerberleistungen)
Download
Sobald Sie eine Bewilligung über die Übernahme der Beförderungskosten erhalten haben, reichen Sie uns entsprechende Nachweise ein (nach Möglichkeit alle 3 Monate). Erstattet werden nur die Kosten für die unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen erworbenen Schülerjahreskarten, Schülermonatskarten (im Original) sowie Schülerwochenkarten (im Original) ohne Zuschläge in der niedrigsten Wagenklasse. Einzelfahrkarten sind in der Regel nicht erstattungsfähig.
Mit Einführung des Starke-Familien-Gesetzes zum 01.08.2019 entfiel die Erbringung eines Eigenanteils.
Fahrtkostenzuschuss nach dem Schülerförderungsgesetz
In bestimmten Fällen (z.B. Familienpflege oder Waisenrente/-geld) ist ein Fahrtkostenzuschuss nach dem Schülerförderungsgesetz möglich. Die Anträge sind jeweils bis zum 31.12. beim Kreissozialamt – Abt. Bildung und Teilhabe einzureichen.