Wirtschaftliche Jugendhilfe
Gemäß § 2 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Jugendhilfe Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. Ziel ist es, das Kindeswohl sicherzustellen.
Die im jeweiligen Einzelfall beantragte oder zu gewährende Hilfe wird zunächst von Mitarbeitern des Allgemeinen Sozialen Dienstes und/oder des Pflegekinderdienstes im jeweiligen Team pädagogisch beraten. Im Anschluss daran setzen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der wirtschaftlichen Jugendhilfe die dort abgestimmten Hilfen für junge Menschen und deren Familien verwaltungs- und finanztechnisch um. Die wirtschaftliche Jugendhilfe ist sozusagen der administrative Teil des Jugendamtes.
Zu den Aufgaben der wirtschaftlichen Jugendhilfe gehören insbesondere:
- die Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit,
- die Abwicklung von Kostenerstattungen zwischen den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und der Sozialhilfe,
- das Erstellen von Gewährungs- und Ablehnungsbescheiden,
- die Heranziehung der Kindeseltern bei (teil-)stationären Maßnahmen (= Kostenbeteiligung),
- die Zahlbarmachung von Leistungen nach dem SGB VIII,
- die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten (z.B. der Familienkasse) zur Deckung der Kosten der Jugendhilfe sowie
- die Bearbeitung von Widersprüchen.
Kostenbeitrag
Von dem kostenbeitragspflichtigen Elternteil sind folgende Unterlagen zur jährlichen wirtschaftlichen Überprüfung einzureichen:
Der ausgefüllte und unterschriebene wirtschaftliche Fragebogen (Link zum Download) und Einkommensnachweise aus dem Vorjahr:
- Einkommensteuerbescheid bei Selbständigen
- Lohnabrechnungen von Januar bis Dezember bei Erwerbstätigen
- Rentenbescheid bei Rentnern
- Sozialleistungsbescheide bei Sozialhilfeempfängern (z.B. Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Wohngeld)
Es ist zu beachten, dass Elternteile getrennt voneinander herangezogen werden, auch wenn sie zusammenleben.