Nachweis zur alleinigen elterlichen Sorge/Auskunft aus dem Sorgeregister
Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, können beim Jugendamt gemeinsame Sorgeerklärungen in einer öffentlichen Urkunde abgeben. Damit haben sie das gemeinsame Sorgerecht für das Kind. Die Sorgeerklärungen werden beim Jugendamt des Geburtsortes des Kindes gespeichert. Nach § 58 SGB VIII erteilt das Jugendamt aber auch Auskunft über die Nichtabgabe einer Sorgeerklärung. Dieses sog. Negativattest, welches auf Antrag der Kindesmutter ausgestellt wird, dient als Nachweis ihrer alleinigen elterlichen Sorge gegenüber verschiedenen Institutionen und Ämtern, wenn die Eltern des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren und auch später nicht geheiratet haben.