Sachgebiet Amtsvormundschaften, Amtspflegschaften und ehrenamtlicher Vormund

Amtsvormundschaft

Für Minderjährige tragen in der Regel die Eltern oder ein Elternteil die Verantwortung (elterliche Sorge). Sie entscheiden beispielsweise über den Wohnort, medizinische Behandlungen, Kindergarten, Schule, Vermögen, etc. Können oder dürfen die Eltern diese Aufgaben nicht mehr ausführen, überträgt das Familiengericht die elterliche Sorge auf einen Vormund. Gibt es keine geeignete Einzelperson, die als Vormund bestimmt werden kann, übernimmt diese Aufgabe das Jugendamt. Das Jugendamt wird dann Amtsvormund des Kindes und übernimmt dessen gesetzliche Vertretung. Das Jugendamt wiederum überträgt diese Aufgaben bestimmten Beschäftigten, welche die Interessen des Kindes wahrnehmen.

Neben der bestellten Amtsvormundschaft, welche durch das Gericht angeordnet wird, gibt es noch die gesetzliche Amtsvormundschaft. Diese tritt ein, wenn die Mutter des Kindes bei der Geburt ihres Kindes selbst noch minderjährig ist oder wenn die Kindeseltern ihr Kind zur Adoption freigeben und ihre elterliche Sorge während der Adoptionspflegezeit ruht.

Amtspflegschaft

Das Gericht kann auch nur Teilbereiche der elterlichen Sorge (z.B. Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Verwaltung von Vermögen, etc.) entziehen und der Pflege übertragen. Dann spricht man von einer Ergänzungspflegschaft. 

Sowohl die Vormundschaft als auch die Ergänzungspflegschaft enden durch Beschluss des Gerichts oder mit der Volljährigkeit des Kindes.
 

Seit Januar 2023 sollen ehrenamtliche Vormünder bevorzugt von den Familiengerichten als gesetzliche Vertretung des Kindes bestellt werden. Die Übernahme einer solchen ehrenamtlichen Vormundschaft ist eine verantwortungsvolle Aufgabe. Zum einen wird dadurch dem jungen Menschen geholfen, für den derzeit seine Eltern – aus welchen Gründen auch immer - die elterliche Sorge nicht selbst wahrnehmen. Zum anderen können Interessierte dadurch aber auch für sich selbst neue Erfahrungen sammeln und somit ihr Leben bereichern. Erwähnenswert ist zudem, dass mit der Übernahme dieses Ehrenamtes auch ein Beitrag für das Gemeinwohl geleistet wird.  
Der Schwerpunkt soll bei dieser Form der Vormundschaft auf der Beziehung zwischen Mündel und Vormund liegen. Für den Fall, dass Interessierte sich die Aufgaben eines solchen ehrenamtlichen Vormundes alleine nicht zutrauen, besteht daher unterstützend die Möglichkeit eine zusätzliche Pflege (§ 1776 BGB) einzusetzen, welcher dann Teilbereiche der elterlichen Sorge wie z.B. Finanzen, Vermögen, Erbschaftsangelegenheiten, Behördenangelegenheiten, Fragen des Asylrechts, etc. übernimmt. Bei Problemen bezüglich der Feststellung der Vaterschaft und/oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen können Interessierte zudem eine Beistandschaft (§ 1712 BGB) beim Jugendamt beantragen, welches dann in diesen Bereichen für sie die gesetzliche Vertretung des Kindes wahrnimmt.
Begleitung erfahren Interessierte während ihrer Tätigkeit als ehrenamtlicher Vormund zudem durch die neu geschaffene Koordinierungsstelle Vormundschaft des Kreisjugendamtes Neunkirchen. Diese wird Ansprechpartner für alle offene Fragen hinsichtlich der ehrenamtlichen Vormundschaft sein und Interessierte während ihrer Tätigkeit als ehrenamtlicher Vormund des Kindes regelmäßig beraten und professionell unterstützen.

Erste Anlaufstelle für sämtliche Fragen im Bereich Vormundschaft/Pflegschaft

Kreisjugendamt | Koordinierungsstelle Vormundschaft

Nadja Rohe

Kreisjugendamt | Amtsvormundschaften, Amtspflegschaften

Herr Diehl

Kreisjugendamt | Amtsvormundschaften, Amtspflegschaften

Frau Niesler

Kreisjugendamt | Amtsvormundschaften, Amtspflegschaften

Herr Zöhler